Tierschutzverein
Wir über uns
Geschichte
Das Tierheim und die Geschäftsstelle des Deutschen Tierschutzbundes Ortsverein Hannover e.V.
(alleiniger Träger des Tierheimes) befinden sich seit November 2009 gemeinsam in der Friederikenstraße 46 in Burgdorf. Eine gegenseitige Unterstützung auf kleinstem Dienstweg - das war in dieser Form lange nicht möglich ...
...im Rathaus der Stadt Burgdorf haben Vertreter der Stadt und Herr Hans Wietfeldt, Vertreter für den Tierschutz des Kreises Burgdorf e.V., am 23.11.1970 vor dem Notar ein Erbbauvertrag mit dem Erbbaurecht zur Errichtung eines Tierheimes unterzeichnet. Das Grundstück ist am 01.10.1970 übergeben worden. Dem Deutschen Tierschutzbund Ortsverein Hannover e.V. ist dabei ein Mitbenutzungsrecht zur Unterbringung und Betreuung herrenloser Tiere eingeräumt worden. Das war die erste offizielle Zusammenarbeit unter einem Dach.
Vorausgegangen ist eine Initiative von Herrn Wietfeldt im Jahr 1963. Damals ist der Tierschutz des Kreises Burgdorf e.V. an die Stadtverwaltung herangetreten mit der Bitte, Landflächen zur Errichtung einer Tierannahmestelle zur Verfügung zu stellen. Die zweite Hälfte einer Stadtbaracke auf dem hinteren Grundstück der damaligen Kläranlage wurde dem Burgdorfer Tierschutzverein damals zur Verfügung gestellt. Die Baubude auf dem Gelände der Kläranlage hat bis Ende der 60er Jahre als Provisorium für eine Auffangstelle für herrenlose Hunde gedient. Ohne fließend Wasser, ohne Licht und ohne hygienische Einrichtungen war die Einrichtung jedoch auf Dauer untragbar. 1968 hat der Verein wiederholt die Stadt Burgdorf um Überlassung eines Grundstückes mit dem Ziel zur Errichtung eines massiven Gebäudes angeschrieben - mit positiven Ergebnis.
1970 reifte der Entschluss, auf dem Grundstück ein Tierheim in Burgdorf zu bauen. Der Tierschutzverein hatte durch äußerste Sparsamkeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden ca. 30.000 DM sparen können. Der Ortsverein Hannover des Deutschen Tierschutzbundes erklärte sich damals bereit, den Tierschutzverein Burgdorf mit weiteren 30.000 DM zu unterstützen. Im November 1970 war der Rohbau fertiggestellt. Im Februar 1971 wurde bereits die Heizung verlegt und die Wasser- und Stromzufuhr beantragt.
Am 11. September 1971 wurde das Tierheim Niedersachsen durch den Vorsitzenden des Ortsvereines Hannover im Deutschen Tierschutzbund, Dr.Robert Reuling dann offiziell eröffnet. Das Heim konnte 30 Hunde und 30 Katzen aufnehmen.
Am 29.Oktober 1980 erfolgte dann das bis heute geltende Übereinkommen zwischen dem Tierschutz des Kreises Burgdorf e.V. und dem Deutschen Tierschutzbund Ortsverein Hannover e.V.. Nach der Vereinbarung von 1970 über den gemeinsamen Bau und Betrieb eines Tierheimes erklärte der damalige Vorstandsvorsitzende des Tierschutzes Burgdorf, Herr Heinrich Zitzewitz: "ich biete dem Deutschen Tierschutzbund für den von mir vertretenen Verein die unentgeltliche Übertragung einer ideellen Hälfte des in Rede stehenden Erbbaurechts an." Herr Dr.Robert Reuling erklärte für den Tierschutzbund daraufhin: " Ich nehme für den von mir vertretenenden Verein dieses Angebot an." Eine ideelle Hälfte ist auf den Deutschen Tierschutzbund OV Hannover e.V. übergegangen und die Löschung der eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wurde beantragt und bewilligt.
Dem Deutschen Tierschutzbund OV Hannover wurde 1968 ein Mehrfamilienhaus in der Weiße-Kreuz-Straße in Hannover vererbt, welches jedoch anlässlich hoher Reperaturkosten 10 Jahre später wieder veräußert werden musste. Mit einem Teil des Verkaufserlöses wurde eine 2-Zimmerwohnung in Hannover, Rotekreuzstraße 13, als Eigentumswohnung erworben, die der Verein dann auf Jahre hinaus als Büro genutzt hat.
Eine Erbschaft ermöglichte 2008 den Neubau zweier moderner Hundehäuser. Anschließend konnte auch noch die angrenzende Wohnung im Verwaltungstrakt renoviert und zur neuen Geschäftsstelle umfunktioniert werden. Im Gegenzug konnte die Wohnung in der Rotekreuz-Straße durch ehrenamtliche Helfer erneut zum Wohnraum umfunktioniert und wieder vermietet werden.
Eine gute und enge Zusammenarbeit wurde durch die Zusammenlegung der Räumlichkeiten ermöglicht und bewährt sich bis heute.
Vorstand
1. Vorsitzende: Gundula Brügger
2. Vorsitzende: Mareike Rose
Schatzmeister: Holger Riemer
1. Schriftführerin: Petra Zitzelsberger
Beirat: Thomas Gebhardt
Beisitzer: Björn Johannsohn
Beisitzer: Kay Pitzschel
Kontakt:
Wenn Sie mit dem Vorstand in Kontakt treten möchten, können Sie sich gerne telefonisch unter der folgenden Mobilnummer
an uns wenden:
Gundula Brügger Mobil: 0170/4674413
Satzung
DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND Ortsverein Hannover e. V. Satzung (In der Fassung vom Dezember 2015)
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§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
1. Der Verein führt den Namen "DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND Ortsverein Hannover e.V."
2. Er Ist Mitglied des DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUNDES e.V. und des Landesverbandes
Niedersachsen des DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUNDES e.V.
3. Er hat seinen Sitz In Burgdorf.
§ 2 VEREINSZWECK - GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein setzt sich für den Schutz von Natur und Umwelt ein. In diesem Sinne hat er den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern; durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, Ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei und TIermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
2. Der Verein Ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftlIche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf denjenigen aller Tiere, auch der gesamten in Freiheit lebenden Tierwelt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz Im Allgemeinen oder um den Verein Im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der mittels Einschreibebrief nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
b) durch Ausschluss; c) durch Tod.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger Mahnung Im Rückstand ist;
b) wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren
Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Können dem Zwecke des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
3. Der Beitrag Ist Innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten und nach Möglichkeit unbar zu zahlen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung c) der Beirat.
§ 6 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden; • dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender);
• 2 Schriftführern; • dem Schatzmeister; • 2 Beisitzern.
2. Der Vorstand hat das Recht, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen Vorstandspositionen selbstständig zu besetzen, falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Dies gilt nicht für die in § 7, Ziff. 1 genannten Vorstandsmitglieder. Der darauffolgenden Mitgliederversammlung sind die vom Vorstand hinzugewählten Mitglieder zur Bestätigung vorzuschlagen.
3. Der Vorstand wird Jeweils auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit In geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Wiederwahl Ist zulässig. Vorstandsmitglieder und andere Im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen Ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich Im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
4. Gewählt werden sollen Personen, die aktive Tierschutzarbeit Im Sinne der Satzung des Deutschen Tierschutzbundes, Ortsverein Hannover e. V., leisten oder Persönlichkeiten, die sich In der Öffentlichkeit für den Tier- und Naturschutz einsetzen sowie aktiv mitarbeiten. Jäger, die die Jagd nicht als Beruf (Förster) betreiben, können kein Vorstandsamt bekleiden.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand Ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, was voraussetzt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder wenigstens 3 Tage vorher ordnungsgemäß geladen worden sind.
6. Bei Wechsel des Vorstandes hat der ausscheidende Vorstand einen Sachstandsbericht vorzulegen.
§ 7 VERTRETUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Vorstand Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender). Jeder von ihnen Ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.
3. Im Rahmen seiner Geschäftsführung kann der Vorstand über außerplanmäßige Ausgaben bis 50.000, -- € je Geschäftsjahr eigenverantwortlich entscheiden. Bel darüberhinausgehenden Beträgen Ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorher einzuholen.
§ 8 GESCHÄFTSJAHR
- Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch jährlich, durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
2. Die Ladung zur Mitgliederversammlung muss 8 Tage vor der Versammlung den
Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt gemacht werden. Die Einladung per E-Mail Ist der schriftlichen Einladung gleichgesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. In der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt
a) die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüfer für das
laufende Geschäftsjahr;
b) über die Auflösung des Vereins;
c) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 3 Tage vorher bei dem
Vorstand eingegangen sein müssen;
d) über Satzungsänderungen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit erforderlich. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung sämtlicher erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
6. Über die Vorstandssitzungen und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 KASSENFÜHRUNG
1. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von 2 Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung, in welcher dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht In die Bücher und Belege des Vereins nehmen und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3. Der Bericht der Rechnungsprüfer Ist schriftlich niederzulegen. Den Mitgliedern Ist eine Woche vor der Mitgliederversammlung, in welcher dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, Gelegenheit zu geben, den Bericht auf der Geschäftsstelle des Vereins einzusehen
§ 11 BEIRAT
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und Ihm Vorschläge für die satzungsgemäße Arbeit vorzulegen. Er unterstützt die Vereinsarbeit aktiv.
2. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal Im Halbjahr zusammen.
3. Dem Beirat gehören - nach Berufung durch den Vorstand - Tier- und Umweltschützer an, die in besonderer Weise geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. 2 der Mitglieder sollen aus der Aktivengruppe berufen werden.
§ 12 AKTIVENGRUPPE
- Dem Verein kann eine Aktivengruppe angehören. Ihre Mitglieder übernehmen Aufgaben Im Rahmen der Vereinsarbeit. Die Aktivengruppe bestimmt darüber hinaus Ihre Aktivitäten In Abstimmung mit dem Vorstand
§ 13 JUGENDGRUPPE
1. Dem Verein kann eine Jugendgruppe angehören, die das Recht auf eigene Gestaltung Ihres Gemeinschaftslebens besitzt.
2. Der Jugendgruppenleiter muss durch seine Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten.
§ 14 MITGLIEDSCHAFT IM DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUND
1. Über den Austritt aus dem Deutschen Tierschutzbund kann nur die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden.
2. In diesem Fall muss ein geladener Vertreter des Deutschen Tierschutzbundes die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
§ 15 AUFLÖSUNG
1. Der Verein löst sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf oder wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Bel der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde In der Mitgliederversammlung am 11.03.1990 beschlossen, zuletzt geändert am 11.11.1995, am 11.02.1996, am 20.06.1999, am 18.11.2007, am 12.08.2008, am 03.12.2009, am 14.12.2012 und am 11.12.2015. Sie wird In der vorliegenden Fassung In Hannover unter der VereInsregisternummer 200915 beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.