Tierheim Burgdorf: Neue Heimat für herrenlose Tiere
Das Tierheim Burgdorf ist mehr als nur eine Unterkunft für Tiere – hier finden herrenlose Hunde, Katzen und Heimtiere eine sichere Zwischenstation, bis sie in ein neues Zuhause vermittelt werden.
Unser Verwaltungsgebäude beherbergt neben Büro und Vereinsgeschäftsstelle auch die Behandlungsräume unseres Vertragstierarztes sowie die Kranken- und Quarantänestationen. Zum Gelände gehören zwei Hundehäuser mit Kleintierzimmer, ein Katzenhaus, ein Außengehege für Heimtiere, mehrere Hunde-Freilaufflächen und ein Trainingsplatz. Insgesamt können wir 19 Hunde, bis zu 65 Katzen und 25 Heimtiere aufnehmen.
Betreut werden die Tiere von einem engagierten Team aus ausgebildeten Tierpfleger:innen, kaufmännischen Mitarbeiter:innen, Tierpflegehelfer:innen und einem Hausmeister.
📅 365 Tage im Jahr – auch an Feiertagen – stehen unsere Mitarbeitenden von 8 bis 17 Uhr für die Aufnahme von Fundtieren bereit. Außerhalb dieser Zeiten können unverletzte Tiere in den abschließbaren Fundtierzwingern im Eingangsbereich sicher untergebracht werden.
👉 Sie möchten mehr über das Tierheim Burgdorf, die Tiervermittlung oder den Tierschutzverein erfahren? Alle wichtigen Infos finden Sie in unserer Rubrik FAQ.
Kontakt
Tierheimleitung + Ausbilderin
D. Boczek
Stellv. Tierheimleitung
K. Rutz
Büroorganisation/Tierheimverwaltung/Presse
F. Urbansky – Büro/Verwaltung/Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 05136 3545
Tierheimverwaltung: info@tierheim-burgdorf.de
Mitgliederverwaltung/Spendenbescheinigungen
M. Boczek – Büro/Verwaltung
Mitgliederverwaltung: info@tierheim-burgdorf.de
und mitgliederverwaltung@tierheim-burgdorf.de
Geschäftsstelle (nicht für die Tiervermittlung zuständig)
A. Tecins
E-Mail: tierschutzbund@tierheim-burgdorf.de
Unsere Tierpfleger:innen beraten Sie gerne:
Hundehaus
J. Kuckuck
R. Steinborn
M. Engelmann
Hundequarantäne
D. Boczek
M. Engelmann
Katzenhaus
N. Breuer
Katzenquarantäne
K. Rutz
I. Glüse
Unsere Tierpflegehelfer:innen:
I. Dienelt
J. Rommel
M. Steinborn
W. Kranewitter
M. Eckert
Der Vorstand
1. Vorsitzende:Gundula Brügger
2. Vorsitzende:Mareike Rose
Schatzmeister:Holger Riemer
1. Schriftführerin:Petra Zitzelsberger
Beisitzer:Björn Johannsohn
Beisitzer:Kay Pitzschel
Beirat:Thomas Gebhardt
Kontakt:
Gundula Brügger
Mobil: 0170 4674413
Historie
🐶 Die Anfänge (1963–1970)
- 1963 wandte sich Hans Wietfeldt, Vertreter des Tierschutzes im Kreis Burgdorf, an die Stadtverwaltung. Ziel: ein Grundstück für eine Tierannahmestelle.
- Zunächst erhielt der Verein eine Baracke auf dem Gelände der Kläranlage – ohne Wasser, Strom oder hygienische Einrichtungen. Diese diente bis Ende der 1960er-Jahre als provisorische Auffangstation für herrenlose Hunde.
- 1968 bat der Verein erneut um ein Grundstück – diesmal für den Bau eines massiven Tierheims. Die Stadt gab grünes Licht.
👷🏻♀️ Bau und Eröffnung des Tierheims (1970–1971)
- Am 1. Oktober 1970 stellte die Stadt Burgdorf das Grundstück offiziell bereit.
- Die Finanzierung gelang durch 30.000 DM Eigenmittel (Mitgliedsbeiträge und Spenden) sowie 30.000 DM Unterstützung vom Deutschen Tierschutzbund Ortsverein Hannover.
- Im November 1970 stand der Rohbau. Bereits im Februar 1971 waren Heizung, Wasser- und Stromanschlüsse gelegt.
- Am 11. September 1971 wurde das Tierheim Niedersachsen in Burgdorf offiziell eröffnet. Es bot Platz für 30 Hunde und 30 Katzen.
🤝🏻 Gemeinsamer Betrieb und rechtliche Grundlagen
- Am 23. November 1970 wurde im Rathaus Burgdorf ein Erbbaurechtsvertrag zwischen der Stadt und dem Tierschutz Burgdorf e.V. geschlossen.
- Am 29. Oktober 1980 folgte ein neues Übereinkommen: Der Tierschutz Burgdorf übertrug dem Deutschen Tierschutzbund OV Hannover e. V. eine ideelle Hälfte des Erbbaurechts. Damit war die gemeinsame Trägerschaft rechtlich fest verankert.
🏗️ Weitere Entwicklung und Ausbau
- In den 1970er- und 80er-Jahren nutzte der Ortsverein Hannover zunächst Büroräume in Hannover (Weißekreuzstraße, später Rotekreuzstraße).
- 2008 ermöglichte eine Erbschaft den Bau von zwei modernen Hundehäusern. Zudem wurde die angrenzende Wohnung renoviert und als Geschäftsstelle eingerichtet.
- Seit 2009 befinden sich Verwaltung und Geschäftsstelle dauerhaft auf dem Tierheimgelände in der Friederikenstraße 46.
🐱 Heute
- Die enge Zusammenarbeit von Tierheim Burgdorf und Tierschutzbund Ortsverein Hannover hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Dank gemeinsamer Strukturen konnten zahlreiche Verbesserungen umgesetzt werden – vom Ausbau moderner Tierunterkünfte bis hin zu effizienteren Abläufen in Verwaltung und Tiervermittlung.
- Das Tierheim Burgdorf ist heute eine feste Institution für den Tierschutz in der Region Hannover und ein sicherer Ort für herrenlose Hunde, Katzen und Heimtiere.
Satzung
DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND
Ortsverein Hannover e. V.
Satzung
(in der Fassung vom Dezember 2015)
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
- Der Verein führt den Namen „DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND Ortsverein Hannover e. V.“
- Er ist Mitglied des DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUNDES e. V. und des Landesverbandes Niedersachsen des DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUNDES e. V.
- Er hat seinen Sitz In Burgdorf.
§ 2 VEREINSZWECK – GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein setzt sich für den Schutz von Natur und Umwelt ein. In diesem Sinne hat er den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern; durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei und Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf denjenigen aller Tiere, auch der gesamten in Freiheit lebenden Tierwelt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
- Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der mittels Einschreibebrief nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
b) durch Ausschluss;
c) durch Tod. - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist;
b) wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Können dem Zwecke des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
- Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Der Beitrag Ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten und nach Möglichkeit unbar zu zahlen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.
§ 6 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender),
• 2 Schriftführern,
• dem Schatzmeister,
• 2 Beisitzern. - Der Vorstand hat das Recht, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen Vorstandspositionen selbstständig zu besetzen, falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Dies gilt nicht für die in § 7, Ziff. 1 genannten Vorstandsmitglieder. Der darauffolgenden Mitgliederversammlung sind die vom Vorstand hinzugewählten Mitglieder zur Bestätigung vorzuschlagen.
- Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
- Gewählt werden sollen Personen, die aktive Tierschutzarbeit im Sinne der Satzung des Deutschen Tierschutzbundes, Ortsverein Hannover e. V. leisten, oder Persönlichkeiten, die sich in der Öffentlichkeit für den Tier- und Naturschutz einsetzen sowie aktiv mitarbeiten. Jäger, die die Jagd nicht als Beruf (Förster) betreiben, können kein Vorstandsamt bekleiden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, was voraussetzt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder wenigstens drei Tage vorher ordnungsgemäß geladen worden sind.
- Bei Wechsel des Vorstandes hat der ausscheidende Vorstand einen Sachstandsbericht vorzulegen.
§ 7 VERTRETUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.
- Im Rahmen seiner Geschäftsführung kann der Vorstand über außerplanmäßige Ausgaben bis 50.000,- € je Geschäftsjahr eigenverantwortlich entscheiden. Bei darüberhinausgehenden Beträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorher einzuholen.
§ 8 GESCHÄFTSJAHR
Erstes Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch jährlich, durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Ladung zur Mitgliederversammlung muss acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt gemacht werden. Die Einladung per E-Mail ist der schriftlichen Einladung gleichgesetzt.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. In der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt
a) die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr;
b) über die Auflösung des Vereins;
c) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens drei Tage vorher bei dem Vorstand eingegangen sein müssen;
d) über Satzungsänderungen. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit erforderlich. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung sämtlicher erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
- Über die Vorstandssitzungen und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 KASSENFÜHRUNG
- Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung, in welcher dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
- Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins nehmen und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Den Mitgliedern ist eine Woche vor der Mitgliederversammlung, in welcher dem Vorstand Entlastung erteilt werden soll, Gelegenheit zu geben, den Bericht auf der Geschäftsstelle des Vereins einzusehen
§ 11 BEIRAT
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und Ihm Vorschläge für die satzungsgemäße Arbeit vorzulegen. Er unterstützt die Vereinsarbeit aktiv.
- Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Halbjahr zusammen.
- Dem Beirat gehören – nach Berufung durch den Vorstand – Tier- und Umweltschützer an, die in besonderer Weise geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Zwei der Mitglieder sollen aus der Aktivengruppe berufen werden.
§ 12 AKTIVENGRUPPE
Dem Verein kann eine Aktivengruppe angehören. Ihre Mitglieder übernehmen Aufgaben im Rahmen der Vereinsarbeit. Die Aktivengruppe bestimmt darüber hinaus ihre Aktivitäten in Abstimmung mit dem Vorstand.
§ 13 JUGENDGRUPPE
- Dem Verein kann eine Jugendgruppe angehören, die das Recht auf eigene Gestaltung ihres Gemeinschaftslebens besitzt.
- Der Jugendgruppenleiter muss durch seine Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten.
§ 14 MITGLIEDSCHAFT IM DEUTSCHEN TIERSCHUTZBUND
- Über den Austritt aus dem Deutschen Tierschutzbund kann nur die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit entscheiden.
- In diesem Fall muss ein geladener Vertreter des Deutschen Tierschutzbundes die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
§ 15 AUFLÖSUNG
- Der Verein löst sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf oder wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.03.1990 beschlossen, zuletzt geändert am 11.11.1995, am 11.02.1996, am 20.06.1999, am 18.11.2007, am 12.08.2008, am 03.12.2009, am 14.12.2012 und am 11.12.2015. Sie wird in der vorliegenden Fassung in Hannover unter der Vereinsregisternummer 200915 beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
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Häufig gestellte Fragen
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Tiere, Tierschutz und Tierheim
Seit wann gibt es das Tierheim Burgdorf?
Das Tierheim Burgdorf wurde am 01.10.1970 gegründet. Das Grundstück ging damals an Hans Wietfeldt, Vertreter für den Tierschutz im Kreis Burgdorf e. V. Der Deutsche Tierschutzbund Ortsverein Hannover e. V. erhielt ein Mitbenutzungsrecht zur Unterbringung und Betreuung herrenloser Tiere. Das war der Beginn der ersten offiziellen Zusammenarbeit unter einem Dach.
👉 Mehr zur Vereinsgeschichte erfahren Sie hier.
Nimmt das Tierheim Burgdorf alle Tiere auf?
Wir unterscheiden zwischen Fundtieren (entlaufene oder ausgesetzte Tiere) und Abgabetieren (private Tiere, die von ihren Besitzern abgegeben werden müssen).
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Fundtiere aus den Gemeinden Burgdorf, Lehrte, Uetze und Sehnde können täglich zwischen 8:00 und 17:30 Uhr im Tierheim abgegeben werden. Bitte rufen Sie uns vorher an, um den Fund zu melden!
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Telefonsprechzeiten: werktags 8:30–12:30 Uhr und während der Öffnungszeiten.
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Außerhalb der Dienstzeiten stehen am Tierheim-Eingang abschließbare Fundtierzwinger mit Hundehütten und Boxen für Katzen/Kleintiere bereit. Wasser ist vorhanden, die Zwinger werden mehrfach täglich kontrolliert. Bitte füllen Sie das beiliegende Fundtier-Formular aus und werfen Sie es in den Briefkasten!
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Abgabetiere können wir nur nach vorheriger Absprache und abhängig von den Kapazitäten aufnehmen. Bitte kontaktieren Sie uns vorab telefonisch oder per E-Mail! Für die Aufnahme fällt eine Abgabegebühr an, abhängig von Gesundheitszustand, Impfungen und ggf. Kastration. Wichtig: Tiere dürfen nur von ihren rechtmäßigen Eigentümern (oder mit Vollmacht) abgegeben werden.
Leider können wir keine Reptilien und Exoten aufnehmen.
Wie wird der Eigentümer eines Fundtieres ermittelt?
- Jedes Tier wird sofort auf Mikrochip oder Tätowierung untersucht.
- Bei Chipnummern kontaktieren wir umgehend die Haustierregister (TASSO e.V. oder Deutsches Haustierregister e. V.). Der Besitzer/Die Besitzerin wird dann schnell informiert.
❗ Leider sind viele Tiere – besonders Katzen – nicht gekennzeichnet. In solchen Fällen durchsuchen wir Vermisstenmeldungen und veröffentlichen Fotos auf unserer Facebook-Seite.
Kann ein Tier nicht direkt zugeordnet werden, wird es:
- von zwei Tierpfleger:innen untersucht,
- mit Floh- und Wurmmitteln behandelt,
- in die Tierheimverwaltung aufgenommen
- und die zuständige Fundgemeinde informiert.
👉 Gegebenenfalls können Kosten auf die Halter:innen zukommen.
Wann hat das Tierheim Burgdorf geöffnet?
Unsere Besuchszeiten sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag: 14:30 – 17:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin!
📞 Telefonisch erreichen Sie uns werktags:
08:30 – 12:30 Uhr
14:30 – 17:00 Uhr
(Ausnahme: Mittwoch und Sonntag geschlossen)
Telefonnummer: 05136 3545
👉 Weitere Informationen finden Sie hier.
Warum kostet ein Tier aus dem Tierheim Geld?
Die Schutzgebühr bei Adoption:
- zeigt, dass ein Tier einen Wert hat,
- schützt vor unüberlegten Anschaffungen,
- unterstützt die Kosten für Pflege und medizinische Versorgung.
Alle Tiere werden vor der Vermittlung:
- tierärztlich untersucht,
- geimpft, entwurmt und mit Mikrochip versehen,
- Katzen und Kleintierböcke (wenn möglich) kastriert.
Die Schutzgebühr deckt nur einen Teil dieser Kosten. Sie hilft außerdem, auch Tiere zu versorgen, die schwer vermittelbar sind (z. B. alt, krank oder verhaltensauffällig).
Ich interessiere mich für ein Tier – was muss ich tun?
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch oder per E-Mail einen Termin! So können wir uns Zeit nehmen und Ihnen Ihr mögliches neues Familienmitglied vorstellen.
Besonders bei Hunden ist eine vorherige Absprache wichtig, damit der Hund für den Besuch verfügbar ist und nicht gleichzeitig mit Ehrenamtlichen unterwegs ist.
👉 Alles Weitere erfahren Sie hier.
Gibt es Nachkontrollen nach der Vermittlung?
Ja. Wir behalten uns vor, nach einer gewissen Zeit einen Kontrollbesuch durchzuführen. Dabei können auch Fragen und mögliche Probleme besprochen werden.
Kann ich mein Tier privat über das Tierheim vermitteln lassen?
Neben unseren Tierheimtieren stellen wir auf unserer Website auch Tiere aus privater Hand vor, die ein neues Zuhause suchen. Diese Vermittlung erfolgt ausschließlich über unsere Privatvermittlung.
👉 Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Wie wird das Tierheim Burgdorf finanziert?
Der Betrieb kostet monatlich mehrere zehntausend Euro. Die Kosten setzen sich zusammen aus:
- Tierarztkosten
- Futter
- Energie
- Instandhaltung
- Gehälter für Mitarbeitende
Finanzierung:
- ein Teil durch Kommunen für Fundtiere
- der größere Teil durch Mitgliedsbeiträge, Patenschaften, Spenden und Erbschaften
👉 Ihre Unterstützung ist entscheidend – ohne Hilfe wäre der Betrieb nicht möglich.
Warum kommen Tiere ins Tierheim?
Gründe für eine Abgabe oder Aufnahme sind u. a.:
- Allergien
- Zeit- oder Platzmangel, Umzug
- Scheidung/Trennung
- Tier bleibt nicht allein
- Familiennachwuchs
- Fehlkauf
- behördliche Beschlagnahmung
- Polizei, Feuerwehr oder Gerichtsvollzieher bringen Tiere
- ausgesetzte oder gefundene Tiere
Wie lange bleiben Tiere im Tierheim? Und was passiert mit ihnen, wenn sie auch nach langer Zeit nicht vermittelt werden können?
- Junge Hunde und Katzen bleiben oft nur wenige Wochen.
- Andere Tiere warten Monate oder sogar Jahre auf Vermittlung.
❗ Wichtig: Kein Tier wird eingeschläfert, nur weil es nicht vermittelt werden kann!
- Tiere werden liebevoll betreut.
- Paten, Ehrenamtliche und Gassigänger gestalten den Alltag abwechslungsreich.
- Schwerkranke oder alte Tiere kommen, wenn möglich, in Pflegestellen.
👉 Mehr über Pflegestellen erfahren Sie hier.
An wen wende ich mich bei Verdacht auf Tierquälerei?
Das Tierheim Burgdorf hat keine eigenen Tierschutzinspektor:innen. Bitte wenden Sie sich direkt an das:
Veterinäramt der Region Hannover
Telefon: 0511 61622095
E-Mail: fdvv@region-hannover.de
Hilfe und Unterstützung
Ich möchte helfen – was kann ich tun?
Ehrenamtliche Mitarbeit
Wir freuen uns über jede Unterstützung!
- Voraussetzung: mindestens 18 Jahre
- Tätigkeiten: Unterstützung bei Veranstaltungen, Mithilfe im Alltag, Gassi gehen oder Katzen betreuen
Gassi gehen mit Hunden
- Bitte vereinbaren Sie einen Termin zum Kennenlerngespräch mit einem Hundepfleger/einer Hundepflegerin.
- Unterzeichnung der Ausführbedingungen (Ausweis erforderlich).
- Erfahrung im Umgang mit Hunden ist wünschenswert.
- Gassigeher müssen volljährig sein (Ausnahme: Begleitung durch Erwachsene).
Katzenstreichler
Auch Katzen freuen sich über Gesellschaft.
- Nach Terminabsprache können Katzenfreund:innen unsere Tiere besuchen.
- Besonders scheue Tiere profitieren von Geduld und Zuwendung.
- So erhöhen sich ihre Vermittlungschancen deutlich.
Wie kann ich das Tierheim Burgdorf unterstützen?
- Sachspenden: Decken, Futter, Zubehör
- finanzielle Unterstützung: Spendenkonto oder direkt im Büro
- Patenschaften für einzelne Tiere oder Tiergruppen
👉 Infos telefonisch unter 05136 3545, direkt im Büro und hier.
Ich würde dem Tierheim gerne etwas spenden. Was für Möglichkeiten gibt es?
Das Tierheim freut sich jederzeit über Sachspenden (Decken, Futter usw.) genauso wie über finanzielle Unterstützung. Es besteht auch die Möglichkeit, Patenschaften für ein Tier oder Tiergruppen zu übernehmen.
Alle Informationen dazu erhalten Sie telefonisch unter 05136 3545. Zu den regulären Öffnungszeiten können Sie auch direkt ins Büro kommen. Wir informieren Sie gerne.
👉 Weitere Informationen finden Sie hier.
Wie werde ich Mitglied im Tierschutzverein?
Das Tierheim Burgdorf wird vom Deutschen Tierschutzbund Ortsverein Hannover e. V. getragen.
- Mitglied werden Sie mit einem Aufnahmeantrag.
- Infos und Formular finden Sie hier.
Jobs, Ausbildung und Praktikum
Kann ich im Tierheim Burgdorf ein Praktikum machen?
Ja – bitte fragen Sie frühzeitig nach freien Terminen. Voraussetzung: ein Versicherungsträger muss vorhanden sein. Private Praktika können wir nicht anbieten.
Gibt es ein Freiwilliges Soziales Jahr im Tierheim?
Nein, dafür erfüllen wir nicht die Voraussetzungen.
Kann ich im Tierheim eine Ausbildung machen?
Ja, wir bilden Tierpfleger:innen (Fachrichtung Tierheim & Tierpension) aus.
👉 Genaue Infos zu Voraussetzungen und Bewerbung finden Sie hier.
Unseren Partnern und Sponsoren
sagen wir „Dankeschön!“
Kommen Sie vorbei, erleben Sie das Tierheim vor Ort
Tierheim Burgdorf
Friederikenstraße 46
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 3545
E-Mail: info@tierheim-burgdorf.de
Öffnungszeiten
Täglich von 14:30 Uhr – 17:00 Uhr (außer Mittwoch, Sonntag und an Feiertagen)
Ein Besuch in unserem Tierheim ist ausschließlich mit vorheriger Terminabsprache (telefonisch oder per E-Mail) möglich!
Gassizeiten
Täglich (außer Mittwoch und an Feiertagen) von 14:30 Uhr – 16:30 Uhr
Nach Absprache mit den zuständigen Tierpfleger:innen kann ein Gassi-Termin auch vormittags (ab 10:00 Uhr) oder an Feiertagen vereinbart werden.
Mittwochs bleibt das Tierheim geschlossen.













